Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 35

§ 35 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift. (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen und erstellt eine Niederschrift mit den Ergebnissen.
  • In der Niederschrift werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge festgehalten.
  • Auch besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Wahl werden dokumentiert.
  • Die Niederschrift wird sofort nach der Auszählung an den Hauptwahlvorstand übermittelt.
  • Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis der Stimmauszählung öffentlich bekannt.